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Was die Steuerfahndung darf

Was die Steuerfahndung darf

Die Steuerfahndung handelt in zwei Rollen. Im Strafverfahren hat sie nach § 404 Abs. 1 AO dieselben Rechte und Pflichten wie die Polizei, im Besteuerungsverfahren die Ermittlungsbefugnisse eines Finanzamts. Welche Befugnis gerade gilt, hängt davon ab, welche der drei Aufgaben des § 208 Abs. 1 AO sie wahrnimmt. Auch der Zeitpunkt zählt (BFH, Beschluss vom 19.05.2026 – VIII R 17/24). Beginnt die Fahndung zu spät, hemmt sie die steuerliche Festsetzungsfrist nicht mehr.

Welche drei Aufgaben hat die Steuerfahndung?

§ 208 Abs. 1 Satz 1 AO nennt genau drei. Erstens die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Zweitens die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in diesen Fällen. Drittens die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.

Die dritte Aufgabe ist die praktisch folgenreichste, weil sie keinen steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht voraussetzt. Sie ist der gesetzliche Ort der sogenannten Vorfeldermittlung. Anlasslos darf die Steuerfahndung allerdings auch hier nicht ermitteln. Erforderlich ist ein hinreichender Ermittlungsanlass. Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind unzulässig. Wer angeschrieben wird, ist deshalb nicht automatisch Beschuldigter. Umgekehrt bedeutet ein Schreiben ohne Tatvorwurf nicht, dass nichts zu klären ist.

Neben diesen drei Aufgaben ist die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 2 AO auch für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung zuständig, wenn die zuständige Finanzbehörde darum ersucht.

In welcher Rolle handelt die Steuerfahndung gerade?

Im Strafverfahren hat sie die Befugnisse des Polizeidienstes, im Besteuerungsverfahren die eines Finanzamts. Nach § 404 Abs. 1 AO stehen den Fahndungsdienststellen im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten die Rechte und Pflichten des Polizeidienstes zu. Ihre Beamten sind dort Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Welche Rolle gerade gilt, ist die erste Frage jedes Mandats.

Im Besteuerungsverfahren gilt eine andere Grundlage. Nach § 208 Abs. 1 Satz 2 AO haben die Dienststellen außer den Befugnissen nach § 404 Abs. 2 AO auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern zustehen. Dieselbe Person kann also an einem Tag mit zwei verschiedenen Werkzeugkästen arbeiten.

Für die Verteidigung folgt daraus eine einfache Regel: Jede Maßnahme wird der Rolle zugeordnet, bevor über eine Reaktion gesprochen wird. Eine Auskunft, die im Besteuerungsverfahren verlangt werden darf, ist damit noch nicht im Strafverfahren geschuldet. Wie diese Trennung im Einzelnen wirkt, zeigt der Beitrag zur Selbstbelastung im Steuerstrafverfahren.

Welche Schranken bei steuerlichen Ermittlungen der Fahndung wegfallen

Die Steuerfahndung hat bei ihren steuerlichen Ermittlungen weitergehende Befugnisse als die Finanzbehörde im normalen Besteuerungsverfahren. § 208 Abs. 1 Satz 3 AO lässt dafür bestimmte Einschränkungen ausdrücklich entfallen.

Das hat vor allem drei Folgen: Die Steuerfahndung muss sich nicht zuerst an den Steuerpflichtigen wenden, bevor sie Auskünfte bei Dritten einholt. Sie kann ein Auskunftsersuchen auch mündlich stellen, ohne es auf Verlangen schriftlich wiederholen zu müssen. Außerdem gelten bestimmte Einschränkungen bei der Anforderung von Urkunden nicht.

Die Steuerfahndung kann deshalb beispielsweise Banken, Plattformen oder Geschäftspartner frühzeitig in ihre Ermittlungen einbeziehen, ohne zuvor den Steuerpflichtigen befragen zu müssen. Für Sammelauskunftsersuchen gelten allerdings zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen.

Die erweiterten Ermittlungsbefugnisse sind nicht grenzenlos. Für die Mitwirkung des Steuerpflichtigen gelten bestimmte Regeln der Außenprüfung entsprechend. Vor allem bleibt der Schutz vor erzwungener Selbstbelastung nach § 393 Abs. 1 AO bestehen.

Wo das Zwangsmittelverbot die Mitwirkung begrenzt

Genau dort, wo Mitwirkung zur Selbstbelastung würde. § 393 Abs. 1 AO verbietet im Besteuerungsverfahren jedes Zwangsmittel, das den Steuerpflichtigen zur Selbstbelastung wegen einer eigenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nötigen würde. Ist wegen einer solchen Tat ein Strafverfahren eingeleitet, gilt das Verbot ohne Ausnahme.

Der Steuerpflichtige ist darüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht. Das Verbot betrifft die Zwangsmittel, nicht die Erklärungspflicht selbst. Die steuerlichen Pflichten bestehen weiter, nur ihre erzwingbare Durchsetzung entfällt. Liegen die Voraussetzungen des § 162 AO vor, kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Wo Gerichte der Steuerfahndung Grenzen gesetzt haben

Bei der Verhältnismäßigkeit. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene zustimmt. Der BFH hat entschieden (BFH, Urteil vom 12.07.2022 – VIII R 8/19), dass die unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sogenannter Flankenschutzprüfer rechtswidrig ist, wenn der Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt. Es ging um die Angaben zu einem häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren. Nach dem Leitsatz gilt das auch dann, wenn der Steuerpflichtige der Ortsbesichtigung zustimmt und deshalb kein schwerer Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vorliegt. Den amtlichen Volltext hält der BFH unter Urteil vom 12. Juli 2022, VIII R 8/19 bereit.

Daraus folgt für die Praxis: Eine Zustimmung heilt eine unverhältnismäßige Maßnahme nicht. Wer mitwirkt, stärkt seine Position, statt sie zu schwächen.

Warum der Zeitpunkt des Ermittlungsbeginns über ganze Jahre entscheidet

Weil die Ablaufhemmung nur greift, wenn die Fahndung rechtzeitig anfängt.

Beginnt die Steuerfahndung vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, läuft die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung reicht damit nur so weit wie die aufgenommenen Ermittlungen. Nach der Rechtsprechung müssen sich die Ermittlungsmaßnahmen für den Steuerpflichtigen erkennbar gegen ihn richten. Dieselbe Ablaufhemmung tritt nach § 171 Abs. 5 Satz 2 AO ein, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist.

Der BFH hat bestätigt (BFH, Beschluss vom 19.05.2026 – VIII R 17/24, BFH/NV 2026, 1081), dass die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO nicht eingreift, wenn die Steuerfahndung erst nach Ablauf der ungehemmten, gegebenenfalls verlängerten Festsetzungsfrist mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen beginnt. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines anderen Tatbestands, etwa nach § 171 Abs. 7 oder Abs. 9 AO, bereits eine Ablaufhemmung besteht. Die später aufgenommenen Ermittlungen der Steuerfahndung lösen dann keine zusätzliche Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO aus. Ob die Festsetzungsfrist aufgrund eines anderen Ablaufhemmungstatbestands noch nicht abgelaufen ist, ist davon getrennt zu prüfen. Der amtliche Volltext steht als Beschluss vom 19. Mai 2026, VIII R 17/24 bereit.

Die Zahlen dahinter gehören zusammengelesen. Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung läuft davon getrennt und beträgt nach § 376 Abs. 1 AO in den Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung 15 Jahre. Beide Fristen nebeneinander zu führen ist Pflicht, weil sie verschieden lang sind und verschieden gehemmt werden.

Woran die Verteidigung bei einer Fahndungsmaßnahme ansetzt

An der Grundlage der Maßnahme, nicht am Vorwurf. Vier Fragen in dieser Reihenfolge.

  1. Welche Aufgabe des § 208 Abs. 1 AO wird wahrgenommen? Strafverfolgung, Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen oder Vorfeld. Davon hängen die Schranken ab.
  2. Liegt eine Einleitung vor und seit wann? Maßgeblich ist die erste Maßnahme, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen. Diese Einleitungsmaßnahme und ihr Zeitpunkt sind nach § 397 Abs. 2 AO in den Akten zu vermerken.
  3. Ist die Maßnahme verhältnismäßig? Nach dem Urteil des BFH vom 12.07.2022 – VIII R 8/19 ist eine Zustimmung kein Ersatz für Verhältnismäßigkeit.
  4. Wann hat die Fahndung begonnen? Der Beschluss des BFH vom 19.05.2026 – VIII R 17/24 macht daraus eine Frage über Jahre.

Wie eine Durchsuchung abläuft und was am Tag selbst zu tun ist, behandelt der Beitrag zur Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung. Wie sich Schätzungen der Fahndung angreifen lassen, zeigt der Beitrag zur Vermögenszuwachsrechnung.

Häufige Fragen zur Steuerfahndung

Bin ich beschuldigt, wenn die Steuerfahndung schreibt?

Nicht notwendig. Die Fahndung darf nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO auch unbekannte Steuerfälle aufdecken, und dafür braucht sie keinen Tatverdacht. Ob ein Steuerstrafverfahren eingeleitet ist, richtet sich nach § 397 Abs. 1 AO. Maßgeblich ist, ob eine Maßnahme getroffen wurde, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen. Der Vermerk nach § 397 Abs. 2 AO dokumentiert diese Einleitungsmaßnahme und ihren Zeitpunkt.

Muss ich der Steuerfahndung Auskunft geben?

Das hängt von der Rolle ab. Im Besteuerungsverfahren müssen Sie grundsätzlich an der Aufklärung des steuerlichen Sachverhalts mitwirken. § 393 Abs. 1 AO schränkt jedoch den Einsatz von Zwangsmitteln ein, soweit Sie durch die Mitwirkung gezwungen würden, sich selbst zu belasten. Im Strafverfahren gibt es keine Pflicht, sich zur Sache zu äußern.

Darf die Steuerfahndung meine Bank befragen, ohne mich zu fragen?

Im Vorfeld ja. § 208 Abs. 1 Satz 3 AO nimmt für die Fälle der Nummern 2 und 3 die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 AO ausdrücklich aus. Der Vorrang der eigenen Befragung gilt dort also nicht.

Darf ein Prüfer meine Wohnung betreten, wenn ich zustimme?

Die Zustimmung allein genügt nicht. Nach dem Urteil des BFH vom 12.07.2022 – VIII R 8/19 ist eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige bei der Aufklärung mitwirkt, und zwar auch bei Zustimmung.

Kann die Fahndung alte Jahre wieder aufgreifen?

Nur innerhalb der Fristen. Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zehn Jahre bei Hinterziehung und fünf Jahre bei leichtfertiger Verkürzung. Beginnt die Fahndung erst nach Ablauf dieser Frist, hemmt sie den Ablauf nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO nicht mehr, wie der Beschluss des BFH vom 19.05.2026 – VIII R 17/24 bestätigt.

Ihr nächster Schritt

Kommt Post von der Steuerfahndung oder steht sie vor der Tür, klären wir zuerst die Grundlage: welche Aufgabe wahrgenommen wird, ob ein Strafverfahren eingeleitet ist und welche Fristen laufen. Erst danach steht fest, welche Mitwirkung geschuldet ist und welche nicht. Wir übernehmen die Kommunikation mit der Behörde, beantragen die Akteneinsicht und ordnen die steuerliche und die strafrechtliche Seite so, dass keine Auskunft die andere Seite beschädigt. Das läuft diskret, und Sie sprechen dabei mit einem im Steuerstrafrecht erfahrenen Verteidiger.

Rufen Sie uns unter 089 273 740 110 an oder schildern Sie Ihren Fall über unser Kontaktformular. Welche Leistungen wir in Steuerstrafsachen übernehmen, zeigt die Kompetenzseite Steuerstrafrecht.

Ihr Experte für Fragen zum Thema:

Maximilian Krämer LL.M.

Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger

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Maximilian Krämer LL.M.

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