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Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung – Straffreiheit nach § 371 AO

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist der einzige gesetzlich geregelte Weg, nach einer Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erlangen. Voraussetzung: Alle unrichtigen oder fehlenden Angaben werden vollständig nachgeholt, bevor die Tat entdeckt oder ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet ist und die hinterzogenen Steuern werden samt Zinsen fristgerecht nachgezahlt. Der Grat ist schmal – eine unvollständige oder verspätete Selbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung und kann die eigene Lage sogar verschlechtern.

Selbstanzeige prüfen lassen, bevor ein Sperrgrund eintritt.
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DNK Rechtsanwälte ist eine auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisierte Kanzlei mit Standorten in München und Nürnberg. Wir erstellen strafbefreiende Selbstanzeigen bundesweit – diskret, präzise und mit der Erfahrung aus zahlreichen Steuerstrafverfahren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Straffreiheit: Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO hebt die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vollständig auf.
  • Vollständigkeit: Nacherklärt werden müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens die der letzten zehn Kalenderjahre.
  • Rechtzeitigkeit: Die Selbstanzeige wirkt nur, solange kein Sperrgrund vorliegt – etwa eine Prüfungsanordnung, die Tatentdeckung oder das Erscheinen der Steuerfahndung.
  • Nachzahlung: Die hinterzogenen Steuern plus Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr müssen innerhalb der gesetzten Frist gezahlt werden.
  • Ab 25.000 Euro je Tat: Straffreiheit tritt nicht mehr ein. Von der Verfolgung wird nur abgesehen, wenn zusätzlich ein Geldbetrag von 10, 15 oder 20 Prozent der hinterzogenen Steuer gezahlt wird (§ 398a AO).

Reden oder Schweigen? Bei der Selbstanzeige entscheidet der Zeitpunkt.

Im Steuerstrafrecht treffen zwei Welten aufeinander: Das Steuerrecht verlangt umfassende Mitwirkung, das Strafrecht garantiert das Recht zu schweigen. Für die Selbstanzeige heißt das: Wer noch nicht entdeckt ist, kann durch Reden – die vollständige Selbstanzeige – straffrei werden. Wer dagegen bereits Beschuldigter ist, sollte schweigen und sich verteidigen lassen. Eine Selbstanzeige ist dann in aller Regel gesperrt.

Diese Weichenstellung ist die erste und wichtigste Entscheidung – und sie lässt sich nicht korrigieren. Ob Reden oder Schweigen der richtige Weg ist, klären wir im vertraulichen Erstgespräch, bevor irgendetwas gegenüber dem Finanzamt erklärt wird.

Unsere Kompetenz bei der Selbstanzeige:

  • Fachanwälte für Steuerrecht und zertifizierte Berater im Steuerstrafrecht – doppelte Qualifikation aus Steuerrecht und Strafverteidigung
  • Jahrelange Erfahrung aus zahlreichen wirksamen strafbefreienden Selbstanzeigen
  • Quote der wirksamen strafbefreienden DNK-Selbstanzeigen (2013-2026): 100%
  • Berechnung von Steuer, Hinterziehungszinsen und Geldbetrag nach § 398a AO vor der Einreichung
  • Diskrete Beschaffung von Bankunterlagen, auch aus dem Ausland
  • Verhandlung und Kommunikation mit Finanzamt, Bußgeld- und Strafsachenstelle und Steuerfahndung
  • Bundesweite Vertretung
  • Bei besonderer Eilbedürftigkeit sind kurzfristige Termine möglich, auch außerhalb der üblichen Bürozeiten

Was ist eine Selbstanzeige?

Eine Selbstanzeige ist die vollständige Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben gegenüber dem Finanzamt. Liegen alle Voraussetzungen des § 371 AO vor, führt sie zur Straffreiheit für die zuvor begangene Steuerhinterziehung. Sie ist damit einer der wenigen persönlichen Strafaufhebungsgründe, die das deutsche Strafrecht kennt.

Wichtig: Die Selbstanzeige ist kein Formular und kein bloßer Brief ans Finanzamt. Sie muss inhaltlich so genau sein, dass das Finanzamt allein auf ihrer Grundlage die zutreffende Steuer festsetzen kann. Wie eine Selbstanzeige im Detail abläuft und warum Alleingänge oft scheitern, lesen Sie in unserem Selbstanzeige-Leitfaden.

Wann ist eine Selbstanzeige sinnvoll?

Eine Selbstanzeige kommt typischerweise in Betracht bei:

  • nicht erklärten Kapitalerträgen aus dem In- oder Ausland (Auslandskonten, Depots),
  • falsch oder zu hoch erklärten Betriebsausgaben oder Werbungskosten,
  • nicht versteuerten Gewinnen aus Kryptowährungen,
  • nicht erklärten Mieteinnahmen oder privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG),
  • unvollständigen Angaben bei Erbschaft und Schenkung,
  • nicht abgeführter Umsatz- oder Lohnsteuer in Unternehmen.

Der Entdeckungsdruck steigt: Der internationale automatische Informationsaustausch erweitert die Erkenntnismöglichkeiten der Finanzverwaltung erheblich. Seit dem 1. Januar 2026 gelten außerdem die auf DAC8 und CARF beruhenden Transparenzregeln für Kryptowerte. Erste Meldungen und grenzüberschreitende Datenaustausche betreffen die ab 2026 erfassten Transaktionen. Entscheidend ist deshalb der richtige Zeitpunkt: Eine Selbstanzeige wirkt nur, solange die Tat noch nicht entdeckt ist und keine Prüfung läuft. Bei Auslandssachverhalten stellt sich zudem die Frage, wohin die Selbstanzeige gehört – dazu unser Praxisbeitrag Finanzamt Hamburg oder Finanzamt Helsinki?

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Unsere Leistungen rund um die Selbstanzeige:

  • Vertrauliche Ersteinschätzung Ihrer Situation und der Erfolgsaussichten
  • Prüfung von Sperrgründen (§ 371 Abs. 2 AO) und Verjährungsfragen
  • Aufarbeitung der Besteuerungsgrundlagen – auch bei Auslandskonten, Depots und Kryptowährungen
  • Exakte Berechnung von Nachzahlung, Hinterziehungszinsen und Geldbetrag nach § 398a AO
  • Erstellung und Einreichung der vollständigen strafbefreienden Selbstanzeige
  • Vertretung gegenüber Finanzamt, Bußgeld- und Strafsachenstelle und Steuerfahndung bis zur Bestätigung der Straffreiheit
  • Verteidigung im Steuerstrafverfahren, falls eine Selbstanzeige nicht mehr möglich oder gescheitert ist

Welche Voraussetzungen gelten für die Straffreiheit? (§ 371 AO)

Damit eine Selbstanzeige strafbefreiend wirkt, müssen drei Bedingungen zusammenkommen:

  1. Vollständigkeit. Nach § 371 Abs. 1 AO müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig offengelegt werden, mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre. Eine Teilselbstanzeige, die nur einen Ausschnitt offenlegt, ist unwirksam. Der BGH beschreibt die erforderliche Vollständigkeit prägnant: „Eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit ist dann gegeben, wenn der Täter nunmehr vollständige und richtige Angaben – mithin ‚reinen Tisch‘ – macht.“ (BGH, Beschluss vom 20.05.2010 – 1 StR 577/09, BGHSt 55, 180). Schon eine vergessene Position kann die gesamte Selbstanzeige scheitern lassen. Kleine, unbewusste Abweichungen – etwa bei Schätzungen – machen die Selbstanzeige nach der Rechtsprechung des BGH nicht zwingend unwirksam. Eine Abweichung von mehr als fünf Prozent des Verkürzungsbetrags ist jedenfalls nicht mehr geringfügig. Unterhalb dieser Grenze liegt aber kein sicherer Bereich: Der BGH verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände und lässt die Versagung der Straffreiheit ausdrücklich auch unterhalb von fünf Prozent zu, insbesondere bei bewusst zu niedrigen Angaben. (BGH, Beschluss vom 25.07.2011 – 1 StR 631/10, BGHSt 56, 298) Deshalb kalkulieren wir Schätzungen stets mit ausreichendem Sicherheitszuschlag.
  2. Kein Sperrgrund. Es darf keiner der Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 AO vorliegen (siehe nächster Abschnitt).
  3. Fristgerechte Nachzahlung. Nach § 371 Abs. 3 AO tritt Straffreiheit nur ein, wenn die zu eigenen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO (0,5 Prozent je Monat, § 238 AO) und die Zinsen nach § 233a AO, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden, innerhalb der bestimmten angemessenen Frist vollständig gezahlt werden.

Die Sperrgründe: Wann ist es zu spät? (§ 371 Abs. 2 AO)

Die strafbefreiende Wirkung ist ausgeschlossen, sobald einer dieser Sperrgründe eingetreten ist:

  • Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung (§ 196 AO),
  • Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens,
  • Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat (zum Beispiel eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung),
  • Erscheinen eines Amtsträgers zu einer Umsatzsteuer-, Lohnsteuer- oder sonstigen Nachschau (etwa einer Kassen-Nachschau),
  • Tatentdeckung, wenn der Täter dies wusste oder damit rechnen musste,
  • ein Hinterziehungsbetrag von mehr als 25.000 Euro je Tat oder ein in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO genannter besonders schwerer Fall. In diesen beiden Fällen bleibt aber der Weg über § 398a AO.

Gerade der Sperrgrund des erschienenen Amtsträgers zeigt, warum Eile geboten ist: Steht die Steuerfahndung erst vor der Tür, ist das Fenster in aller Regel geschlossen. Auch die Hürde der Tatentdeckung liegt niedrig: Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung dürfen nach der Rechtsprechung des BGH nicht überspannt werden; konkrete Anhaltspunkte für die Tat können bereits genügen (BGH, Urteil vom 09.05.2017 – 1 StR 265/16). Wer wartet, bis das Finanzamt sich meldet, wartet deshalb in aller Regel zu lange. Welche Details dabei entscheiden, zeigt unser Beitrag zu den Sperrgründen der strafbefreienden Selbstanzeige.

Nicht jeder Sperrgrund sperrt gleich weit. Das ist der Punkt, an dem sich in der Praxis entscheidet, ob noch etwas zu retten ist.

Begrenzt wirken zwei Sperrgründe: die bekannt gegebene Prüfungsanordnung (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO) und das Erscheinen eines Prüfers zur steuerlichen Prüfung (Buchst. c). Beide sperren nur im sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung. § 371 Abs. 2 Satz 2 AO stellt ausdrücklich klar, dass für die davon nicht erfassten Steuerstraftaten derselben Steuerart eine Berichtigung weiterhin möglich bleibt. Erfasst die Prüfungsanordnung etwa nur die Einkommensteuer 2021 bis 2023, kann für die Einkommensteuer 2016 bis 2020 grundsätzlich noch eine wirksame Berichtigung abgegeben werden.

Weiter reichen die übrigen Sperrgründe: die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat (Buchst. b), das Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit (Buchst. d), die Umsatzsteuer-, Lohnsteuer- oder sonstige Nachschau (Buchst. e) und die Tatentdeckung (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Für sie gilt die Öffnung des § 371 Abs. 2 Satz 2 AO nicht. Weil die Selbstanzeige je Steuerart vollständig sein muss, ist dann regelmäßig die gesamte betroffene Steuerart gesperrt. Andere Steuerarten bleiben unberührt, soweit für sie nicht selbst ein Sperrgrund vorliegt.

Für jeden noch offenen Bereich sind deshalb sämtliche Sperrgründe gesondert zu prüfen. Dass ein Bereich außerhalb der Prüfungsanordnung liegt, heißt für sich genommen noch nicht, dass er offen ist.

Über 25.000 Euro: Absehen von Verfolgung gegen Geldbetrag (§ 398a AO)

Scheitert die Straffreiheit allein daran, dass der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat übersteigt (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO) oder ein in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO genannter besonders schwerer Fall vorliegt (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO), bleibt der Weg über § 398a AO. Voraussetzung ist, dass die Selbstanzeige im Übrigen wirksam ist, also vollständig und ohne weiteren Sperrgrund. Von der Verfolgung wird dann abgesehen, wenn innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist zweierlei gezahlt wird:

Erstens die hinterzogenen Steuern nebst Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und den darauf anzurechnenden Zinsen nach § 233a AO (§ 398a Abs. 1 Nr. 1 AO).

Zweitens, zusätzlich dazu, ein Geldbetrag zugunsten der Staatskasse (§ 398a Abs. 1 Nr. 2 AO). Seine Höhe richtet sich nach dem Hinterziehungsbetrag:

  • bis 100.000 Euro: 10 Prozent der hinterzogenen Steuer
  • über 100.000 bis 1.000.000 Euro: 15 Prozent der hinterzogenen Steuer
  • über 1.000.000 Euro: 20 Prozent der hinterzogenen Steuer

Auch bei hohen Beträgen lässt sich eine strafrechtliche Verfolgung also vermeiden – die Anforderungen sind aber höher und die finanzielle Belastung ist größer. Wir berechnen Steuer, Zinsen und Geldbetrag exakt, bevor irgendetwas beim Finanzamt eingereicht wird.

Wichtig für die Planung: Tritt die Straffreiheit trotz Zahlung am Ende nicht ein, wird der Geldbetrag nicht erstattet (§ 398a Abs. 4 Satz 1 AO). Das Gericht kann ihn lediglich auf eine spätere Geldstrafe anrechnen. Wer den Betrag zahlt, ohne die Wirksamkeit der Selbstanzeige vorher belastbar geprüft zu haben, riskiert also, ihn ersatzlos zu verlieren.

Fristen und Verjährung: Wie weit muss die Selbstanzeige zurückreichen?

Die Selbstanzeige muss für die betroffene Steuerart alle strafrechtlich noch nicht verjährten Taten erfassen, mindestens aber alle Taten der letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 Satz 2 AO). Da die Verfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung grundsätzlich nur fünf Jahre beträgt, ist in der Praxis meist der Zehnjahreszeitraum maßgeblich. Weiter zurück reicht die Pflicht nur, wenn eine längere Verjährungsfrist gilt: Auf 15 Jahre verlängert sich die Verjährung in den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO benannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung (§ 376 Abs. 1 AO) — etwa beim Handeln in großem Ausmaß.

Bei einem besonders schweren Fall, der sich nicht unter eines dieser sechs Regelbeispiele fassen lässt, bleibt es dagegen bei fünf Jahren: Für die Verjährung ist nach § 78 Abs. 4 StGB der Strafrahmen des Grundtatbestands maßgeblich, Schärfungen für besonders schwere Fälle bleiben außer Betracht.

Welche Frist in Ihrem Fall gilt, entscheidet sich also an der genauen Einordnung des Vorwurfs, und diese Einordnung ist regelmäßig angreifbar. Die Verfolgungsverjährung beginnt zudem erst mit Beendigung der Tat, bei Veranlagungssteuern regelmäßig erst mit Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids. Die steuerliche Festsetzungsverjährung läuft davon unabhängig und kann länger sein.

Ablauf: In fünf Schritten zur wirksamen Selbstanzeige

  1. Vertrauliches Erstgespräch. Wir klären Ihre Situation, ohne dass etwas nach außen dringt. Alles unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit. Kurzfristige Termine sind jederzeit möglich, auch außerhalb der üblichen Bürozeiten.
  2. Prüfung und Bestandsaufnahme. Wir sichten Unterlagen, ermitteln die betroffenen Jahre und Steuerarten und prüfen, ob bereits ein Sperrgrund vorliegt. Bankunterlagen aus dem Ausland beschaffen wir auf Wunsch diskret und auf sicherem Weg.
  3. Berechnung. Wir berechnen die nachzuzahlende Steuer, die Zinsen und einen etwaigen Geldbetrag nach § 398a AO – Sie kennen die finanzielle Dimension, bevor etwas eingereicht wird.
  4. Erstellung und Einreichung. Wir formulieren die vollständige Nacherklärung so, dass sie die strafbefreiende Wirkung tatsächlich entfaltet. Drängt die Zeit, geben wir die Selbstanzeige von Anfang an vollständig auf der Basis einer Schätzung mit großzügigem Sicherheitszuschlag ab – eine bloße Ankündigung gegenüber dem Finanzamt genügt nicht, weil § 371 Abs. 1 AO vollständige und richtige Angaben verlangt – und konkretisieren die Zahlen anschließend.
  5. Begleitung bis zur Straffreiheit. Wir kommunizieren mit dem Finanzamt und der Bußgeld- und Strafsachenstelle und begleiten Sie bis zur Festsetzung und gegebenenfalls bis zur Einstellung des Verfahrens.

Warum DNK Rechtsanwälte?

Die Selbstanzeige ist Präzisionsarbeit an der Schnittstelle von Steuerrecht und Strafrecht – genau dort liegt der Schwerpunkt unserer Kanzlei. Ihre Berater sind Fachanwälte für Steuerrecht und zertifizierte Berater im Steuerstrafrecht mit Verteidigungserfahrung. Wir arbeiten diskret, kommunizieren auf Augenhöhe mit Finanzamt, Bußgeld- und Strafsachenstelle und Steuerfahndung und ziehen bei komplexen Berechnungen versierte Steuerberater aus unserem Netzwerk hinzu. Einen Überblick über unsere Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung finden Sie auf unserer Seite Steuerstrafrecht.

Häufige Fragen zur Selbstanzeige

Bekomme ich durch die Selbstanzeige sicher Straffreiheit?

Nur, wenn alle Voraussetzungen des § 371 AO erfüllt sind: Vollständigkeit, kein Sperrgrund und fristgerechte Nachzahlung. Eine pauschale Garantie gibt es nicht – deshalb ist die sorgfältige Vorbereitung entscheidend.

Kann ich die Selbstanzeige selbst schreiben?

Davon raten wir ab. Schon eine übersehene Position kann die gesamte Selbstanzeige unwirksam machen – dann liegen dem Finanzamt alle Informationen vor, ohne dass Straffreiheit eintritt. Eine fachkundige Erstellung schützt die strafbefreiende Wirkung.

Wie weit muss eine Selbstanzeige zurückreichen?

Sie muss alle strafrechtlich noch nicht verjährten Jahre einer Steuerart erfassen, mindestens die letzten zehn Kalenderjahre. Nur in den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO benannten besonders schweren Fällen, etwa bei Hinterziehung in großem Ausmaß, beträgt die strafrechtliche Verjährung 15 Jahre. Dann muss die Nacherklärung entsprechend weiter zurückreichen.

Ist eine Teilselbstanzeige möglich?

Grundsätzlich nein: Eine Selbstanzeige muss vollständig sein, eine bloße Teiloffenlegung wirkt nicht strafbefreiend. Eine Ausnahme gilt für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen: Hier tritt Straffreiheit nach § 371 Abs. 2a AO in dem Umfang ein, in dem berichtigt, ergänzt oder nachgeholt wird. Die Betragsgrenze von 25.000 Euro gilt insoweit nicht. Für Jahresanmeldungen gilt das nicht (§ 371 Abs. 2a Satz 3 AO). Ist bereits eine Außenprüfung angeordnet oder begonnen, kann für nicht erfasste Zeiträume derselben Steuerart noch eine wirksame Selbstanzeige möglich sein. Mehr dazu oben unter „Nicht jeder Sperrgrund sperrt gleich weit“.

Was kostet eine Selbstanzeige?

Neben dem Beraterhonorar sind die hinterzogenen Steuern, Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr und gegebenenfalls ein Geldbetrag nach § 398a AO einzuplanen. Wir berechnen die Gesamtbelastung transparent, bevor Sie sich entscheiden.

Wie lange dauert die Erstellung einer Selbstanzeige?

Das hängt von der Unterlagenlage ab – von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen, etwa wenn ausländische Bankunterlagen beschafft werden müssen. Droht die Entdeckung, reichen wir kurzfristig eine vollständige Selbstanzeige auf der Basis einer Schätzung mit ausreichendem Sicherheitszuschlag ein und konkretisieren die Zahlen anschließend.

Erfährt jemand von meiner Selbstanzeige?

Die Beratung unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit, das Besteuerungsverfahren grundsätzlich dem Steuergeheimnis (§ 30 AO). Das Gesetz lässt davon eng begrenzte Ausnahmen zu, etwa bei einem zwingenden öffentlichen Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO) oder bei Mitteilungen, die ein Bundesgesetz ausdrücklich zulässt (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO). Bei einer wirksamen Selbstanzeige kommt es weder zu einer Anklage noch zu einer öffentlichen Hauptverhandlung.

Gilt die Selbstanzeige auch für Kryptowährungen?

Ja. Nicht erklärte Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen können eine Steuerhinterziehung darstellen und sind einer Selbstanzeige zugänglich. Durch die neuen Meldepflichten für Kryptodienstleister (DAC8/CARF) steigt das Entdeckungsrisiko seit 2026 deutlich.

Was gilt bei geerbtem Schwarzgeld?

Wer als Erbe erkennt, dass der Erblasser Einkünfte nicht erklärt hat, ist nach § 153 AO zur Berichtigung verpflichtet. Wer diese Anzeige unterlässt, begeht selbst eine Steuerhinterziehung. Wir klären, ob eine Berichtigung genügt oder eine Selbstanzeige erforderlich ist.

Die Steuerfahndung war schon da. Ist eine Selbstanzeige noch möglich?

Für die Taten, derentwegen ermittelt wird, in aller Regel nicht, weil dann ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt. Für andere Steuerarten kann aber noch Raum für eine wirksame Selbstanzeige bestehen. Das muss schnell geprüft werden. Wie Sie sich in dieser Situation richtig verhalten, lesen Sie hier: Vorwurf der Steuerhinterziehung – so handeln Sie richtig.

Sie erwägen eine Selbstanzeige? Sprechen Sie uns an.

Je früher wir eingebunden sind, desto mehr lässt sich gestalten. Kontaktieren Sie uns für ein vertrauliches Erstgespräch – in München, in Nürnberg oder bundesweit.

Selbstanzeige oder Berichtigung nach § 153 AO? Der entscheidende Unterschied:

Nicht jeder Fehler in der Steuererklärung ist eine Steuerhinterziehung. Wer einen Fehler ohne Vorsatz gemacht und ihn erst nachträglich erkannt hat, ist nach § 153 AO zur schlichten Berichtigung verpflichtet – ohne strafrechtliche Folgen. Wer dagegen vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, braucht eine Selbstanzeige nach § 371 AO mit ihren deutlich strengeren Anforderungen.

Die Abgrenzung ist in der Praxis heikel: Bei auffälligen Nacherklärungen prüft das Finanzamt regelmäßig, ob nicht doch Vorsatz oder Leichtfertigkeit vorlag. Eine als Berichtigung deklarierte Nacherklärung, die tatsächlich eine Selbstanzeige hätte sein müssen, schützt nicht vor Strafe. Wir prüfen deshalb vor jeder Nacherklärung, welcher Weg der richtige ist – und formulieren sie so, dass sie auch dann trägt, wenn das Finanzamt von Vorsatz ausgeht.

Bei leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) genügt eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO – hier gelten mildere Sperrgründe. Auch diese Weichenstellung gehört in fachkundige Hände.

Diese Strafen vermeiden Sie mit einer wirksamen Selbstanzeige:

Ohne Selbstanzeige drohen bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO) Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen – etwa ab 50.000 Euro hinterzogener Steuer je Tat – reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Hinzu kommen häufig berufliche Folgen: Beamte, Geschäftsführer, Ärzte, Steuerberater und andere Berufsträger riskieren Disziplinarverfahren, den Widerruf der Zulassung oder gewerberechtliche Konsequenzen.

Die wirksame Selbstanzeige verhindert all das: Es kommt weder zu einer Anklage noch zu einer Verurteilung – und damit auch nicht zu einem Eintrag im Führungszeugnis. Genau deshalb muss sie fehlerfrei sein. Eine verunglückte Selbstanzeige liefert dem Finanzamt sämtliche Beweise, ohne Straffreiheit zu bewirken; sie wirkt dann allenfalls noch strafmildernd.

Welche Strafen im Einzelnen drohen und wie wir verteidigen, wenn eine Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, lesen Sie auf unserer Seite Steuerstrafrecht.

Ihre Ansprechpartner zur Selbstanzeige

Maximilian Krämer LL.M.

Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger

T  +49 89 273 740 110
M +49 170 68 29 712
E  maximilian.kraemer@dnk-rechtsanwaelte.de

Maximilian Krämer LL.M.

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