Ein Steuerstrafverfahren endet auf einem von fünf gesetzlich vorgezeichneten Wegen: Einstellung wegen fehlenden Tatverdachts, Absehen von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit, vorläufige Einstellung gegen Auflage, Strafbefehl oder Anklage. Welche Form der Verfahrensbeendigung im Einzelfall in Betracht kommt, hängt insbesondere vom Stand des Ermittlungsverfahrens, der Stärke des Tatverdachts, der Bedeutung des Tatvorwurfs und davon ab, welche Behörde das Steuerstrafverfahren führt. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Möglichkeiten, ein Steuerstrafverfahren zu beenden, erläutert die jeweiligen Voraussetzungen und zeigt auf, welche verfahrensrechtlichen Besonderheiten dabei zu beachten sind.
Teil 1 dieser Reihe beantwortet, wer ermittelt, wann ein Verfahren eingeleitet ist und was im Ermittlungsverfahren geschieht. Hier geht es um den Teil, der über die Folgen entscheidet.
Wer entscheidet über den Abschluss des Steuerstrafverfahrens?
Solange die Finanzbehörde das Verfahren selbständig führt, entscheidet sie. Nach § 386 Abs. 2 AO führt sie das Ermittlungsverfahren selbständig, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt. Dabei stehen ihr nach § 399 Abs. 1 AO dieselben Befugnisse zu, die im Ermittlungsverfahren sonst bei der Staatsanwaltschaft liegen.
Diese Selbständigkeit hat eine harte Grenze, die im Gesetz steht und in der Praxis oft überrascht. Nach § 386 Abs. 3 AO gilt Absatz 2 nicht mehr, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist. Mit einem Haftbefehl wechselt die Verfahrensherrschaft also zur Staatsanwaltschaft. Unabhängig davon kann die Finanzbehörde die Sache nach § 386 Abs. 4 AO jederzeit abgeben, und die Staatsanwaltschaft kann sie jederzeit an sich ziehen.
Die Zuständigkeit bestimmt damit zugleich den maßgeblichen Ansprechpartner der Verteidigung.
Welche fünf Wege aus dem Verfahren kennt das Gesetz?
Das Gesetz kennt fünf Ausgänge. Nur die Anklage zielt von sich aus auf eine Hauptverhandlung, und auch der Strafbefehl kann über den Einspruch dort landen.
Erstens die Einstellung wegen fehlenden Tatverdachts. § 170 StPO stellt beide Möglichkeiten nebeneinander. Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, wird nach Absatz 1 Anklage erhoben. Andernfalls wird das Verfahren nach Absatz 2 eingestellt.
Ob Sie davon erfahren, ist geregelt. Nach § 170 Abs. 2 Satz 2 StPO wird der Beschuldigte in Kenntnis gesetzt, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war. Dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist. Wer lange nichts hört, weiß daraus also noch nichts, kann aber um einen Bescheid bitten.
Zweitens das Absehen von der Verfolgung gegen Geringfügigkeit. § 398 AO ist die steuerstrafrechtliche Sondervorschrift. Von der Verfolgung einer Steuerhinterziehung kann abgesehen werden, wenn nur eine geringwertige Steuerverkürzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steuervorteile erlangt sind. Hinzu kommen zwei Bedingungen: Die Schuld des Täters müsste als gering anzusehen sein, und es darf kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehen. Der Wortlaut sagt ausdrücklich, dass es dafür der Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts nicht bedarf. Nach Satz 2 gilt dieselbe Möglichkeit für die Steuerhehlerei nach § 374 AO entsprechend.
Daneben bleibt § 153 Abs. 1 StPO anwendbar: Auch danach kann bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse von der Verfolgung abgesehen werden. Anders als § 398 AO ist die Vorschrift nicht speziell an eine geringwertige Steuerverkürzung geknüpft; die grundsätzlich erforderliche gerichtliche Zustimmung kann unter den Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO entfallen.
Drittens die vorläufige Einstellung gegen Auflage. Nach § 153a Abs. 1 StPO kann bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen und dem Beschuldigten zugleich eine Auflage erteilt werden. Nötig ist die Zustimmung des Beschuldigten, die Auflage muss das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen können, und die Schwere der Schuld darf nicht entgegenstehen.
Viertens der Strafbefehl und fünftens die Anklage. Beide erheben die öffentliche Klage. Der Unterschied liegt darin, dass der Strafbefehl ohne Hauptverhandlung ergeht. Erst ein fristgerechter Einspruch gegen den Strafbefehl führt grundsätzlich zu einer Hauptverhandlung.
Welche Fristen bei einer Auflage nach § 153a StPO gelten
Höchstens sechs Monate, einmal verlängerbar um drei Monate, und während dieser Zeit ruht die strafrechtliche Verfolgungsverjährung. Nach § 153a Abs. 1 Satz 3 StPO gilt die Sechsmonatsgrenze für Schadenswiedergutmachung, Geldzahlung und sonstige gemeinnützige Leistungen. Bei Unterhaltspflichten, einem sozialen Trainingskurs und einer Therapieweisung sind es bis zu zwölf Monate. Nach Satz 4 ist eine einmalige Verlängerung um drei Monate möglich, und nach Absatz 3 ruht die strafrechtliche Verfolgungsverjährung, solange die Frist läuft.
Die Zustimmung des Gerichts wird verbreitet zu streng gelesen. Im Regelfall ist sie erforderlich. § 153a Abs. 1 Satz 7 StPO erklärt aber § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 für entsprechend anwendbar, also auch bei Schadenswiedergutmachung und Geldzahlung. Nach § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO bedarf es der gerichtlichen Zustimmung nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die Tatfolgen gering sind. Der Grundtatbestand des § 370 Abs. 1 AO droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an und hat damit kein erhöhtes Mindestmaß.
Einen Anspruch auf diesen Weg gibt es trotzdem nicht. Erfüllt der Beschuldigte die Auflage, kann die Tat nach Satz 5 nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt er sie nicht, werden bereits erbrachte Leistungen nach Satz 6 nicht erstattet. Wer eine hohe Auflage annimmt, sollte beide Sätze gelesen haben, bevor er zahlt.
Warum der Strafbefehl keine milde Nebensache ist
Weil er die Rechtsfolgen festsetzt und ohne rechtzeitigen Einspruch einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht. Nach § 407 Abs. 1 StPO können bei Vergehen die Rechtsfolgen der Tat auf schriftlichen Antrag ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden, und durch den Antrag wird die öffentliche Klage erhoben. Im selbständigen Steuerstrafverfahren stellt ihn nach § 400 AO die Finanzbehörde. Nach § 406 Abs. 1 AO behält sie die staatsanwaltschaftliche Rolle danach so lange, wie weder Hauptverhandlung anberaumt noch Einspruch erhoben ist.
Was ein Strafbefehl festsetzen darf, zählt § 407 Abs. 2 StPO auf: vor allem Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Einziehung, Geldbuße gegen eine juristische Person und das Absehen von Strafe. Freiheitsstrafe ist nur möglich, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat, wenn sie ein Jahr nicht übersteigt und wenn ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Ohne Verteidiger kann durch Strafbefehl also keine Freiheitsstrafe festgesetzt werden.
Der Antrag ist nicht die Entscheidung. § 408 StPO gibt dem Richter drei Wege. Hält er den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, lehnt er den Erlass nach Absatz 2 ab, und diese Entscheidung steht der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens gleich. Hat er Bedenken, über die er ohne Hauptverhandlung nicht entscheiden will, beraumt er nach Absatz 3 Satz 2 Hauptverhandlung an. Nur wenn dem Erlass keine Bedenken entgegenstehen, hat er dem Antrag zu entsprechen.
Gegen den erlassenen Strafbefehl steht der Einspruch offen. Nach § 410 StPO kann der Angeklagte ihn innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht einlegen, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Der Einspruch kann nach Absatz 2 auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, etwa auf die Rechtsfolgen. Wird er nicht rechtzeitig erhoben, steht der Strafbefehl nach Absatz 3 einem rechtskräftigen Urteil gleich. Welche Rechtsfolgen bei einer Verurteilung überhaupt im Raum stehen, behandelt der Beitrag zu Strafe und Strafmaß bei Steuerhinterziehung.
Welche vier Begriffspaare in dieser Phase verwechselt werden
Vier Paare sorgen für die meisten Fehlentscheidungen und alle vier trennt der Gesetzestext.
- Einleitung und Mitteilung. Eingeleitet ist das Verfahren nach § 397 Abs. 1 AO mit der Maßnahme, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen. Mitgeteilt wird die Einleitung nach § 397 Abs. 3 AO spätestens dann, wenn der Beschuldigte zur Darlegung von Tatsachen oder zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert wird.
- Einstellung wegen fehlenden Verdachts und Erledigung aus Opportunität. Der Weg über § 170 Abs. 2 StPO beruht darauf, dass es an genügendem Anlass zur Klage fehlt. § 398 AO, § 153 Abs. 1 StPO und § 153a Abs. 1 StPO setzen dagegen eigene Merkmale voraus und lassen den Verdacht unberührt. Das eine entscheidet über den Verdacht, das andere über die Erledigung.
- Antrag und Strafbefehl. Die Finanzbehörde beantragt den Strafbefehl nach § 400 AO. Erlassen wird er vom Gericht, welches nach § 408 StPO eigenständig prüft.
- Besteuerungsverfahren und Strafverfahren. Nach § 393 Abs. 1 AO richten sich die Rechte und Pflichten in beiden Verfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Was im Besteuerungsverfahren verlangt werden darf, ist deshalb nicht ohne Weiteres im Strafverfahren geschuldet, wie der Beitrag zur Selbstbelastung im Steuerstrafverfahren im Einzelnen zeigt.
Woran die Verteidigung in dieser Phase zuerst ansetzt
Bevor die Verteidigung zum Tatvorwurf Stellung nimmt, muss sie den Verfahrensstand klären. Vier Punkte sind zu prüfen, bevor etwas an die Behörde geht:
- Seit wann läuft das Verfahren? Entscheidend ist die erste Maßnahme, die erkennbar darauf abzielt, gegen den Betroffenen wegen einer Steuerstraftat vorzugehen. Sie ist nach § 397 Abs. 2 AO unter Angabe des Zeitpunkts in der Akte zu vermerken. So lässt sich einordnen, welche Maßnahmen vor und welche nach Einleitung des Strafverfahrens erfolgt sind.
- Wer führt es? Führt die Finanzbehörde das Verfahren nach § 386 Abs. 2 AO selbständig, wurde die Sache nach Absatz 4 an die Staatsanwaltschaft abgegeben oder ist diese etwa wegen eines Haftbefehls nach Absatz 3 zuständig? Davon hängt auch ab, wer über den weiteren Verfahrensgang entscheidet und wer die Verteidigung nach § 392 Abs. 1 AO selbständig führen darf.
- Was liegt in der Akte? Erst die Akteneinsicht zeigt, worauf sich der Tatvorwurf stützt.
- Wo steht das Besteuerungsverfahren? Offene Erklärungen, laufende Prüfungen und angekündigte Schätzungen gehören auf dieselbe Zeitleiste.
Dafür brauchen wir wenige, aber sehr konkrete Unterlagen:
- das Schreiben über die Einleitung des Verfahrens,
- sämtliche vorhandenen Behördenschreiben mit Datum und Eingangsvermerk,
- eine etwaige Prüfungsanordnung,
- ein etwaiges Protokoll einer Durchsuchung oder Sicherstellung,
- die Bescheide der betroffenen Jahre. Daraus ergibt sich der Stand zuverlässiger als aus der Erinnerung an ein Telefonat.
Häufige Fragen zum Abschluss des Steuerstrafverfahrens
Kann ich verlangen, dass mein Verfahren gegen eine Zahlung eingestellt wird?
Nein, einen Anspruch darauf gibt es nicht. § 153a Abs. 1 StPO setzt ein Vergehen voraus, verlangt Ihre Zustimmung und im Regelfall die des Gerichts. Auflagen sind nur zulässig, wenn sie das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen können. Steht die Schwere der Schuld entgegen, scheidet dieser Weg aus.
Was passiert, wenn ich einen Strafbefehl liegen lasse?
Er wird rechtskräftig. Nach § 410 Abs. 1 StPO können Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Versäumen Sie die Frist, steht der Strafbefehl nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich. Die Berechnung der Frist hat deshalb Vorrang vor jeder inhaltlichen Überlegung.
Wie lange habe ich Zeit, eine Auflage nach § 153a StPO zu erfüllen?
Die Frist setzt die verfolgende Stelle. Nach § 153a Abs. 1 Satz 3 StPO beträgt sie bei Schadenswiedergutmachung, Geldzahlung und sonstigen gemeinnützigen Leistungen höchstens sechs Monate, bei Unterhaltspflichten, sozialem Trainingskurs und Therapieweisung bis zu zwölf Monate. Nach Satz 4 ist eine einmalige Verlängerung um drei Monate möglich. Während des Fristlaufs ruht nach Absatz 3 die strafrechtliche Verfolgungsverjährung.
Kann ein Strafbefehl eine Freiheitsstrafe enthalten?
Ja, aber nur unter drei Bedingungen. Nach § 407 Abs. 2 StPO muss der Angeschuldigte einen Verteidiger haben, die Freiheitsstrafe darf ein Jahr nicht übersteigen, und ihre Vollstreckung muss zur Bewährung ausgesetzt werden. Fehlt eine dieser Bedingungen, bleibt nur der Weg über die Hauptverhandlung.
Bedeutet ein Haftbefehl, dass das Finanzamt aus dem Verfahren ist?
Für die selbständige Verfahrensführung ja. Nach § 386 Abs. 3 AO entfällt die Befugnis der Finanzbehörde zur selbständigen Durchführung, sobald wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist. Die Sache liegt dann bei der Staatsanwaltschaft. Die steuerliche Seite läuft davon unabhängig weiter.
Ihr nächster Schritt
Trägt ein Strafbefehl in Ihrer Post ein Zustellungsdatum, ist die Zwei-Wochen-Frist der erste Rechenschritt und geht allem Inhaltlichen vor. Ist das Verfahren noch offen, bestimmen wir den Standort: welcher der fünf Ausgänge nach Aktenlage erreichbar ist, wer gerade entscheidet und welche Fristen laufen. Wir beantragen Akteneinsicht, legen die steuerliche und die strafrechtliche Zeitleiste übereinander und zeigen Ihnen jeden Weg mit seinen Folgen. Welcher davon beschritten wird, bestimmen Sie.
Rufen Sie uns unter 089 273 740 110 an oder schildern Sie Ihren Fall über unser Kontaktformular. Welche Leistungen wir in Steuerstrafsachen übernehmen, zeigt die Kompetenzseite Steuerstrafrecht.
Ihr Experte für Fragen zum Thema:
Maximilian Krämer LL.M.
Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger
T
+49 89 273 740 110
M
+49 170 68 29 712
E
maximilian.kraemer@dnk-rechtsanwaelte.de
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.