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Geldwäsche mit hinterzogenen Steuern

Geldwäsche mit hinterzogenen Steuern

Jede Steuerhinterziehung kann Vortat einer Geldwäsche sein, weil § 261 StGB seit dem Gesetz vom 09.03.2021 auf einen Vortatenkatalog verzichtet. Zuvor galt das nur für die gewerbs- oder bandenmäßige Begehung. Entscheidend ist aber nicht die Vortat, sondern was aus ihr herrührt. Der BGH hat festgehalten, dass Gegenstände, die ausschließlich Tatmittel oder Tatobjekt einer rechtswidrigen Tat sind, in der Regel nicht aus ihr herrühren (BGH, Beschluss vom 09.07.2026 – 3 StR 202/25). Für Steuerstrafverfahren kommt es deshalb darauf an, welcher Vermögenswert genau betroffen ist: eine erschlichene Steuererstattung, eine bloße Steuerersparnis oder ein Gegenstand, für den Abgaben hinterzogen wurden. In der Praxis läuft der Vermögenszugriff dort überwiegend über die Einziehung. Der Geldwäschetatbestand tritt daneben zurück.

Ist eine Steuerhinterziehung Vortat einer Geldwäsche?

Ja. § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB knüpft an einen Gegenstand an, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und nennt keinen Katalog von Vortaten mehr. Damit kommt jede Steuerstraftat in Betracht, auch die Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Die Geldwäsche selbst wird nach § 261 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, in besonders schweren Fällen nach § 261 Abs. 5 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Das ist der Grund, warum der Geldwäschevorwurf in Steuerstrafverfahren überhaupt auftaucht. Er wird regelmäßig neben § 370 AO erhoben, wenn Geld nach der Tat bewegt, umgebucht oder verwendet wurde. Praktisch wirkt er vor allem über die Sicherungsmaßnahmen, die er eröffnet.

Was bedeutet es, dass ein Gegenstand aus einer Tat herrührt?

Er muss seine Ursache in der Tat haben, nicht nur in einer Beziehung zu ihr stehen. Der BGH hat das in einen Leitsatz gefasst (BGH, Beschluss vom 09.07.2026 – 3 StR 202/25). Gegenstände, die ausschließlich Tatmittel oder Tatobjekt einer rechtswidrigen Tat sind, rühren danach in der Regel nicht aus dieser her. Bezugsobjekt einer Geldwäsche können sie deshalb grundsätzlich nicht sein.

Der Senat begründet das mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. In Betracht kommt danach grundsätzlich der Ertrag, das Produkt oder das, was an ihre Stelle getreten ist, nicht aber ein bloßes Tatobjekt oder Tatmittel. Der Fall selbst betraf Überweisungen für unerlaubte Zahlungsdienste. Eine Steuerstraftat lag ihm nicht zugrunde.

Warum die Steuer-Sonderregeln 2021 gestrichen wurden

Weil sie teils überflüssig, teils nicht folgerichtig waren. Bis 2021 erstreckte § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB in der damaligen Fassung die Geldwäsche bei gewerbs- oder bandenmäßiger Steuerhinterziehung auf die ersparten Aufwendungen und auf unrechtmäßig erlangte Steuererstattungen und -vergütungen. Beim gewerbs- oder bandenmäßigen Schmuggel und bei der Steuerhehlerei (§§ 373, 374 Abs. 2 AO) erfasste sie zusätzlich den Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden waren, etwa geschmuggelte Zigaretten. Für diesen Gegenstand brauchte es die Regel gerade deshalb, weil er nicht von sich aus aus der Steuerstraftat herrührt.

Mit dem Gesetz vom 09.03.2021 ist die Sonderregel entfallen. Die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung unterscheidet dabei drei Fälle (Bundestags-Drucksache 19/24180, Seite 17 f.). Unrechtmäßig erlangte Steuererstattungen und -vergütungen sind danach auch ohne Sonderregel taugliche Geldwäscheobjekte. Ihre Nennung sei nur deklaratorisch gewesen. Ersparte Aufwendungen seien dagegen lediglich ein rechnerischer Vorteil im Vermögen und keine greifbaren Gegenstände. Bei Schmuggelware handele es sich „gerade nicht um Erträge oder Produkte eines Steuerdelikts“, sondern regelmäßig um legal erworbene Gegenstände, deren Einbeziehung legales Vermögen bemakeln würde.

Daraus folgt die praktisch wichtigste Konsequenz dieses Beitrags: Bei der bloßen Steuerersparnis und bei Gegenständen, für die Abgaben hinterzogen wurden, spricht der Wegfall der Sonderregel für eine Verengung des Anwendungsbereichs, nicht für eine Erweiterung. Ob ein solches Tatobjekt heute noch Bezugsobjekt einer Geldwäsche sein kann, ist umstritten und für Steuerstraftaten nicht abschließend geklärt. Anders liegt es bei erschlichenen Steuererstattungen, etwa Vorsteuererstattungen im Umsatzsteuerkarussell: Sie rühren aus der Tat her, und an ihnen kann eine Geldwäsche ansetzen. Wer den Vorwurf erhebt, muss deshalb zuerst sagen, um welche dieser Kategorien es geht.

Wo der Staat bei Steuerstraftaten tatsächlich zugreift

Über die Einziehung nach § 73 StGB. Nach § 73 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung an, wenn der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Bei der Steuerhinterziehung besteht dieses Erlangte nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig in ersparten Aufwendungen, weil sich der Täter die Aufwendungen für die verkürzten Steuern erspart. Da sich eine Ersparnis nicht gegenständlich einziehen lässt, ordnet das Gericht die Einziehung des Wertes an (§ 73c StGB). Gesichert wird sie im Ermittlungsverfahren über den Vermögensarrest (§ 111e StPO).

Der BGH hat zwei Punkte geschärft, die in der Praxis über Beträge entscheiden (BGH, Beschluss vom 17.09.2025 – 1 StR 258/25). Erstens bemisst sich die Höhe der ersparten Aufwendungen ausschließlich nach dem Steueranspruch des Staates, wie er sich aus dem jeweiligen Steuergesetz ergibt. Eine abweichende Steuerfestsetzung des Finanzamts führt nicht dazu, dass die Einziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen ist. Zweitens ermittelt das Strafgericht den Verkürzungsbetrag eigenständig und ist an die Festsetzung im Besteuerungsverfahren nicht gebunden.

Die Kehrseite nennt dieselbe Entscheidung: Ersparte Aufwendungen sind nur insoweit erlangt, als beim Täter tatsächlich ein messbarer Vermögensvorteil eingetreten ist. Wie weit der staatliche Zugriff auch ohne Verurteilung reicht, behandelt der Beitrag zur Einziehung ohne Verurteilung.

Wann sich der Geldwäschevorwurf gegen den Steuerpflichtigen selbst richtet

Solange er wegen der Steuerhinterziehung selbst strafbar ist, nur unter zwei zusätzlichen Bedingungen. Nach § 261 Abs. 7 StGB wird derjenige, der wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Beide Merkmale müssen zusammentreffen.

Für die Verteidigung ist das eine harte Grenze. Wer eigenes Geld auf ein eigenes Konto überweist, bringt es nicht ohne Weiteres in den Verkehr und verschleiert dabei nichts. Der Vorwurf braucht mehr als eine Bewegung von Geld, nämlich einen Verschleierungsakt. Ob Unterlagen dazu freiwillig herausgegeben werden sollten, ist eine eigene Entscheidung, die der Beitrag zur freiwilligen Herausgabe von Unterlagen behandelt.

Ersetzt die Anzeige nach § 261 Abs. 8 StGB die Selbstanzeige nach § 371 AO?

Nein. Beide Vorschriften haben eine ähnliche Bauform, aber einen verschiedenen Gegenstand und werden regelmäßig verwechselt. Nach § 261 Abs. 8 StGB wird nicht bestraft, wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt und in den Fällen der Absätze 1 und 2 zusätzlich die Sicherstellung des Gegenstands bewirkt. Die Straffreiheit ist ausgeschlossen, wenn die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Anzeigende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO betrifft dagegen die Steuerstraftat selbst und verlangt vollständige Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart. Eine Anzeige nach § 261 Abs. 8 StGB ersetzt sie nicht. Umgekehrt deckt eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO eine Geldwäschetat nicht ab. Wer nur eines von beiden bedenkt, lässt eine Strafbarkeit offen. Hinzu kommt ein Folgeproblem: Nach verbreiteter Auffassung ist, wer durch eine wirksame Selbstanzeige Straffreiheit erlangt, nicht mehr „wegen Beteiligung an der Vortat strafbar“ im Sinne des § 261 Abs. 7 StGB. Die Einschränkung auf Inverkehrbringen und Verschleiern entfällt dann. Selbstanzeige und Geldwäscheanzeige sollten deshalb gemeinsam geplant werden.

Woran die Verteidigung bei einem Geldwäschevorwurf zuerst ansetzt

An der Frage, welcher Gegenstand genau bemakelt sein soll. Vier Punkte klären wir in dieser Reihenfolge.

  1. Welcher Gegenstand ist gemeint? Ein konkret bezeichneter Betrag oder Vermögenswert, nicht das Vermögen als Ganzes. Ohne diese Bestimmung fehlt dem Vorwurf der Anknüpfungspunkt.
  2. Ist er Ertrag oder Tatobjekt? Nach dem Beschluss des BGH vom 09.07.2026 – 3 StR 202/25 ist das die Trennlinie. Tatobjekte scheiden grundsätzlich aus. Eine erschlichene Steuererstattung ist dagegen Ertrag der Tat.
  3. Liegt ein Verschleierungsakt vor? Bei einem Beteiligten der Vortat verlangt § 261 Abs. 7 StGB Inverkehrbringen und Verschleiern.
  4. Was bleibt für die Einziehung? Sie folgt eigenen Regeln und ist von der Geldwäsche unabhängig. Mehr dazu in unserem Beitrag „Wie läuft ein Steuerstrafverfahren ab? Teil 2: Abschluss und Strafbefehl“

Diese Reihenfolge ist keine Formalie. Sie entscheidet darüber, ob neben der Steuerstraftat eine zweite Straftat im Raum steht oder nur eine Vermögensabschöpfung.

Häufige Fragen zu Geldwäsche und Steuerhinterziehung

Kann das hinterzogene Geld selbst Gegenstand einer Geldwäsche sein?

Das ist gerade die offene Frage. Die bloße Steuerersparnis ist nach der Gesetzesbegründung nur ein rechnerischer Vorteil im Vermögen und kein tauglicher Gegenstand der Geldwäsche. Für Gegenstände, hinsichtlich derer Abgaben hinterzogen wurden, ist die frühere Sonderregel 2021 entfallen, und der BGH hat allgemein entschieden, dass ein bloßes Tatobjekt in der Regel nicht aus der Tat herrührt (BGH, Beschluss vom 09.07.2026 – 3 StR 202/25). Eine unrechtmäßig erlangte Steuererstattung ist dagegen Ertrag der Tat und kann Gegenstand einer Geldwäsche sein.

Wird die Geldwäsche neben der Steuerhinterziehung zusätzlich bestraft?

Nicht ohne Weiteres. Wer die Steuern selbst hinterzogen hat, wird dafür bestraft, aber nicht automatisch zusätzlich wegen Geldwäsche. Eine zweite Strafe wegen Geldwäsche droht nach § 261 Abs. 7 StGB nur, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Das Geld muss an andere weitergegeben, also in den Wirtschaftskreislauf gebracht werden, und dabei muss gezielt verschleiert werden, woher es stammt. Eine bloße Überweisung vom eigenen Konto auf ein anderes eigenes Konto erfüllt diese Voraussetzungen deshalb regelmäßig nicht. Fehlt auch nur eine der beiden Voraussetzungen, bleibt es bei der Strafe für die Steuerhinterziehung.

Was bedeutet der Geldwäschevorwurf für mein Konto?

Er eröffnet Sicherungsmaßnahmen. Die Staatsanwaltschaft kann Gegenstände beschlagnahmen oder einen Vermögensarrest beantragen (§§ 111b ff. StPO). Nach § 261 Abs. 10 StGB können Gegenstände, auf die sich die Geldwäsche bezieht, eingezogen werden. Die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 bis 73e StGB bleibt unberührt und hat Vorrang. Unabhängig davon muss die Bank bei einem Verdacht eine Meldung an die Financial Intelligence Unit abgeben und darf die betroffene Transaktion zunächst nicht ausführen (§§ 43, 46 GwG).

Genügt eine Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt, um auch den Geldwäschevorwurf zu erledigen?

Nein. § 371 AO betrifft die Steuerstraftat, § 261 Abs. 8 StGB die Geldwäsche. Beide Wege haben eigene Voraussetzungen und eigene Sperren. Wer nur einen Weg geht, deckt nur eine Tat ab.

Wie hoch kann die Einziehung ausfallen?

Sie bemisst sich nach dem Steueranspruch, der sich aus dem Steuergesetz ergibt, nicht nach dem Bescheid. Der BGH hat das bestätigt (BGH, Beschluss vom 17.09.2025 – 1 StR 258/25). Voraussetzung bleibt, dass beim Betroffenen tatsächlich ein messbarer Vermögensvorteil eingetreten ist. Soweit die Steuer nachgezahlt ist, ist die Einziehung ausgeschlossen (§ 73e Abs. 1 StGB).

Ihr nächster Schritt

Steht neben dem Steuervorwurf ein Geldwäschevorwurf, prüfen wir zuerst, welcher Gegenstand bemakelt sein soll und ob er Ertrag oder Tatobjekt ist. Daran entscheidet sich, ob der Vorwurf überhaupt tragfähig ist. Parallel klären wir, was von der Vermögensabschöpfung übrig bleibt, und ordnen die steuerliche Seite so ein, dass sie der strafrechtlichen nicht in die Hände arbeitet.

Rufen Sie uns unter 089 273 740 110 an oder schildern Sie Ihren Fall über unser Kontaktformular. Welche Leistungen wir in Steuerstrafsachen übernehmen, zeigt die Kompetenzseite Steuerstrafrecht.

Ihr Experte für Fragen zum Thema:

Maximilian Krämer LL.M.

Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger

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